Beitrag vom 23. November 2021
2G-Regelung im Sport ab dem 24.11.21
gemeinsame Sportausübung nur noch für immunisierte Personen
Gemäß der neuen Corona-Schutzverordnung (gültig ab dem 24.11.21) ist die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) auf und in Sportstätten nur noch für immunisierte Personen (geimpft und genesen) erlaubt. Eine Ausnahme gilt für Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren. Dies gilt auch für Zuschauer von Sportveranstaltungen.
Zusammenfassung
1. Jede Sportausübung sowohl im Innen- als auch im Außenbereich ist nur noch für genesene und geimpfte Personen erlaubt. Das gilt für den Trainings- und Wettkampfbetrieb (gilt nicht für den Profisport, s.u.)
2. Von dieser Regelung ausgenommen sind Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren (bis zum 16. Geburtstag)
3. Die Regelungen gelten auch für Zuschauerinnen und Zuschauer beim Besuch von Sportveranstaltungen. Zudem auch für Eltern und Begleitungen beim Eltern-Kind-Turnen.
4. Die Nachweise sind von den für die Sportangebote verantwortlichen Personen zu kontrollieren
5. Spätestens ab dem 26.11.2021 soll zur Kontrolle die vom Robert-Koch-Institut zur Verfügung gestellte „CovPassCheck-App“ genutzt werden
6. Personen, die den erforderlichen Nachweis nicht vorzeigen, sind vom Trainings- und Wettkampfbetrieb auszuschließen
Wichtige Auszüge aus der neuen Coronaschutzverordnung:
§ 4 Zulassungsbeschränkungen, Testpflicht
(2) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen […] vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht
oder als Teilnehmenden ausgeübt werden:
3. die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) auf und in Sportstätten sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum sowohl im Amateursport als auch im Profisport, wobei für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Profiligen, an Ligen und Wettkämpfen eines Verbands, der Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund ist, sowie Teilnehmende an berufsvorbereitenden Sportausbildungen (zum Beispiel Lehrveranstaltungen des Hochschulsports) übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein Testnachweis nach § 2 Absatz 8 Satz 2 auf der Grundlage einer PCR-Testung ausreichend ist,
4. der Besuch von Sportveranstaltungen als Zuschauerin oder Zuschauer,
[Das] gilt nicht für
[…]
2. Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren,
3. Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht
gegen Covid-19 geimpft werden können; diese Personen müssen über einen Testnachweis nach § 2 Absatz 8 Satz 2 verfügen
(6) Die Nachweise einer Immunisierung oder Testung sind beim Zutritt zu [diesen] Einrichtungen und Angeboten von den für diese Einrichtungen und Angebote verantwortlichen
Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren. Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll dabei spätestens ab dem 26. November 2021 die vom Robert Koch Institut
herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden. Zudem ist mindestens im Rahmen angemessener Stichproben auch ein Abgleich der Nachweise mit einem amtlichen
Ausweispapier vorzunehmen. Deshalb sind bei der Inanspruchnahme oder Ausübung dieser Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten der jeweilige Immunisierungs- oder Testnachweis und ein amtliches Ausweispapier mitzuführen und auf Verlangen den jeweils für die Kontrolle verantwortlichen Personen vorzuzeigen. Personen, die den erforderlichen Nachweis und bei
stichprobenhaften Überprüfungen den Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der Nutzung oder Ausübung der […] genannten Angebote, Einrichtungen, Veranstaltungen und Tätigkeiten durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Veranstaltung verantwortlichen Personen auszuschließen.
Quelle: CoronaschutzVO NRW